Kundeninformation zur geänderten 1. BImSchV

Informationen zur Festbrennstoff-Heizung

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

 

am 22.03.2010 ist die geänderte „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BlmSchV) in Kraft getreten. Ich möchte Sie über die wesentlichen Änderungen, welche für Sie von Bedeutung sind, informieren.

 

Der Geltungsbereich der Verordnung wurde erweitert. So werden in der geänderten Verordnung alle Heizungsanlagen erfasst. Bislang waren in der 1. BlmSchV nur Heizungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmleistung von mehr als 15 Kilowatt (kW) sowie Öl- und Gasheizungsanlagen von mehr als 11 kW geregelt. In der novellierten Verordnung sind nun bereits alle Anlagen ab 4 kW berücksichtigt. Das heißt, alle Festbrennstoffheizungen unterliegen nunmehr der wiederkehrenden Überwachung (Messpflichtig im Regelfall aller 2 Jahre, aber erst ab 6 Monate nach Bekanntgabe geeigneter Messtechnik – Sie werden rechtzeitig vor dem Messtermin informiert).

 

Neue Heizungsanlagen

 

In Abhängigkeit von der Art des Festbrennstoffes werden für neue Heizungsanlagen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) in zwei Stufen geregelt.

 

  • Stufe 1, die unmittelbar nach Inkrafttreten der Novelle (also ab 22.03.2010) eingehalten werden muss, schreibt für Staub je nach Art des Brennstoffes Grenzwerte zwischen 0,06 bis 0,1 g/m³ und einen Kohlenmonoxidgehalt von 0,3 bis 1,0 g/m³ vor.
  • Stufe  2, die am 1. Januar 2015 beginnen wird, setzt dann einen generellen Grenzwert für Staub in Höhe von 0,02 g/m³ und einen Kohlenmonoxidgehalt von 0,3 bis 0,4 g/m³ vor.

 

Bestehende Heizungsanlagen

 

Ebenso müssen bestehende Heizungsanlagen für Festbrennstoffe nach einer bestimmten Übergangsfrist die Grenzwerte der Stufe 1 einhalten. Die Frist hängt davon ab, wann die Anlagen eingebaut wurden.

 

  • Wurde die Anlage vor dem 31. Dezember 1994 eingebaut, so läuft ihre Übergangsfrist bis einschließlich 31. Dezember 2014.
  • Anlagen die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 2004 eingebaut wurden, haben eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2018.
  • Für Anlagen die zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 21.März 2010 eingebaut wurden, läuft die Frist bis 1. Januar 2025.

 

Sollten die Grenzwerte nach Ablauf der Übergangsfrist nicht eingehalten werden können, muss die Heizungsanlage ausgetauscht werden. Sie werden von uns bis spätestens 31. Dezember 2012 ganz konkret darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt ihre Anlage die Grenzwerte einhalten muss.

 

Falls Sie weitergehende Fragen haben stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichem Gruß,

auch im Namen meiner Mitarbeiter Herrn Lutz Tscharntke und Martin Golatowski

Ihr Schornsteinfegermeister

 

Olaf Golatowski