Olaf Golatowski

Schornsteinfegermeister

 

 

Hiermit möchte ich Sie über das neue Schornsteinfeger - Handwerksgesetz informieren. Dieses wurde den Anforderungen der europäischen Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angepasst.

 

Was ändert sich für Sie?

Zur Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit sowie des Umwelt- und Klimaschutzes müssen Anlagen weiterhin nach KÜO* fristgerecht gekehrt und überprüft sowie nach der 1.BlmSchV** gemessen werden. Bisher lag die Verantwortung für die Ausführung der Arbeiten bei dem Bezirksschornsteinfegermeister, der sämtliche Tätigkeiten unaufgefordert fristgerecht durchgeführt hat. Das neue Recht nimmt den Eigentümer stärker in die Pflicht und Haftung. Es ermöglicht, dass dieser die Durchführung der allgemeinen erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten ab 2013 selbstständig durch einen zugelassenen Schornsteinfegermeisterbetrieb veranlasst.

 

Was ändert sich für den Schornsteinfeger?

Zur Gewährleistung des Schutzes von Gebäuden und der Umwelt wird überwacht ob der Eigentümer seine Pflichten erfüllt. Für nachfolgend genannte hoheitliche Aufgaben bleibt auch in Zukunft allein der Bezirksschornsteinfeger zuständig:

  • Führung des Kehrbuches, d.h. Überwachung und Dokumentation sämtlicher Termine einschließlich Übertragung der Messergebnisse (Emissionskataster)
  • Die Durchführung der Feuerstättenschau 2 x innerhalb von 7 Jahren (Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit)
  • Meldung von vorgefunden Mängeln an Feuerungsanlagen
  • Die Durchführung der Abnahme bei Veränderungen (Austausch bzw. Neuerrichtung und Installation von Feuerungsanlagen) sowie anlassbezogene bzw. angeordnete Überprüfungen

 

Der Schornsteinfeger ist ab 2013 außer bei hoheitlichen Aufgaben nicht mehr an seinen Bezirk gebunden und er darf bereits jetzt weitere Arbeiten und Service – Leistungen im Bereich der Gebäude- und Energietechnik anbieten.

 

Was ist der Feuerstättenbescheid?

Um Sie zu informieren zu wann ab 2013 die Arbeiten ausgeführt werden müssen können Sie die Terminvorgaben dem Feuerstättenbescheid entnehmen. Dieser Bescheid wird in Kombination mit der Durchführung der Feuerstättenschau oder einer Abnahme ausgestellt. Dort wo keine Feuerstättenschau bis 2013 mehr durchzuführen ist, erhalten Sie den Bescheid nach Aktenlage.

 

Ich bin gesetzlich verpflichtet, diesen Bescheid in vorgegebener Form und Fassung auszustellen.

Falls ab 2013 ein anderer Schornsteinfeger mit den Aufgaben beauftragt wird, ist nach den Vorgaben des Feuerstättenbescheids zu verfahren. Als Nachweis muss mir nach Arbeitsausführung zu dem jeweils fälligen Termin ein vorgegebenes Formblatt mit allen Daten zugesandt werden.

 

Wie können Sie verfahren?

Für Eigentümer, die alle erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten weiter von Ihrem bisherigen Schornsteinfeger durchführen lassen treten keine Veränderungen ein. Sie müssen nichts veranlassen und können darauf vertrauen, dass wie bisher die Dienstleistungen ordnungsgemäß und fristgerecht ausgeführt werden.

Sollten Sie mit dem bisherigen Service und der Arbeitsausführung zufrieden sein und sich lästige Terminvorgaben sowie Aufwand mit Formalitäten ersparen wollen, dann lassen Sie auch in Zukunft weiter alle Arbeiten in vertrauensvoller und gewohnter Weise von mir und meinen Mitarbeitern ausführen.

Die Ihnen vom Gesetzgeber zugedachte Verantwortung und Haftung wird dann vollständig von meinem Betrieb abgedeckt.

 

Haben Sie Fragen zum neuen Gesetz oder zu den Immissionsschutzvorschriften, dann wenden Sie sich an mich oder meine Mitarbeiter.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Schornsteinfegermeister

Olaf Golatowski

 

 

*) KÜO = Kehr- und Überprüfungsordnung

**) BlmSchV = Erste Bundesimmissionsschutzverordnung